Waffenverkauf: Der mit Abstand wichtigste Punkt ist die ordnungsgemäße Überprüfung, ob ein potentieller Käufer erwerbsberechtigt ist.
Im Folgenden die wichtigsten Erwerbsberechtigungen für verschiedene Waffenkategorien.
Freie Waffen
Diese kann jeder Volljährige jeder anderen volljährigen Person überlassen, sei es geschenkt oder gegen die Zahlung eines Kaufpreises. Geprüft werden muss nur, dass der Empfänger der Schusswaffe mindestens 18 Jahre alt ist und dass es sich tatsächlich um eine erlaubnisfreie Waffe handelt.
Es gibt zwei Arten von freien Waffen, auf die wir näher eingehen möchten, erlaubnisfreie Schusswaffen und SRS-Waffen.
Wie erkenne ich eine erlaubnisfreie Schusswaffe?
Man erkennt sie an dem sogenannten „F im Fünfeck“. Dieses Zeichen bedeutet, dass die Waffe geprüft wurde und dem Geschoss eine Energie von maximal 7,5 Joule vermittelt.
Bei älteren freien, also Druckluft- oder Federdruckwaffen, die vor 1970 in den Handel gebracht worden sind fehlt das Zeichen, dennoch sind sie frei verkäuflich. Bei diesen “alten” Druckluft- und Federdruckwaffen spielt die Geschossenergie keine Rolle, sie bleiben nicht WBK-pflichtig. Neuere Waffen dagegen, denen das Zeichen „F im Fünfeck“ fehlt, sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Energie ab 0,5 Joule WBK-pflichtig (dies gilt auch für Waffen aus dem Ausland).
Wie erkenne ich eine SRS-Waffe?
SRS-Waffen, das sind Schreckschuss, Gas und Signalwaffen, sind Revolver und Pistolen, welche keine Projektile verschießen sondern zum Abschießen (nicht Verschießen) von verschiedenen Arten von Platzpatronen oder Reizgaspatronen konzipiert sind. Man erkennt sie unter anderem am Prüfsiegel der Physikalisch Technischen Prüfanstalt. Dieses enthält die Großbuchstaben PTB in einem Kreis.
Obwohl die Waffen frei sind, dürfen sie nicht ohne Genehmigung- den sogenannten “Kleinen Waffenschein” geführt werden. Näheres zu SRS-Waffen
Erlaubnisfreie Schusswaffen
Für diese Waffen muss eine Erlaubnis vorliegen. Das kann eine der folgenden sein:
Jagdschein
Der gültige Jagdschein ist Erwerbserlaubnis für alle Jagdlangwaffen, also für alle Langwaffen, die nicht nach § 19 BJagdG zur Jagdausübung verboten sind. Also: Achte auf das Ablaufdatum des Jagdscheines! Zum Erwerb von Kurzwaffen benötigen auch Jäger eine eigene behördliche Erwerbserlaubnis, also einen Voreintrag in einer Grünen WBK.
Zusammengefasst: Für den Erwerb einer Langwaffe reicht das Vorzeigen des Jagdscheins oder der WBK. Beim Verkauf einer Kurzwaffe muss der Käufer in der WBK ein Voreintrag für diese Waffe haben.
Der Jagdschein berechtigt darüber hinaus zum Kauf aller Munition für Langwaffen. Für Kurzwaffenmunition muss der Käufer jedoch eine entsprechende Kurzwaffe in seiner WBK vermerkt haben.
Grüne WBK mit Voreintrag für Kurzwaffen
Die WBK alleine genügt hier nicht als Erwerbserlaubnis. Wichtig ist, dass die entsprechende Waffe in einem noch gültigen Voreintrag genannt ist. Weil so ein Voreintrag nur ein Jahr gültig ist, muss der Verkäufer auf das Ablaufdatum achten. Falls die Erteilung bereits abgelaufen ist darf die Kurzwaffe nicht verkauft werden!
Grüne WBK mit Voreintrag für Langwaffen
Bestimmte Waffen dürfen mit der gelben WBK nicht erworben werden- zum Beispiel halbautomatische Langwaffen. Qualifiziert sich der Inhaber nicht durch seinen Jagdschein als erwerbsberechtigt weil er beispielsweise Sportschütze ist, benötigt er für Waffen welche von der gelben WBK ausgeschlossen sind eine grüne WBK mit Voreintrag. Beim Voreintrag ist zu beachten, dass er nicht abgelaufen ist. Außerdem darf die Waffe spezifische Waffe nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sein.
Gelbe WBK/ Sportschützen-WBK
Die Sportschützen-WBK ist Erwerbs- und Besitzerlaubnis für alle darin genannten Waffenarten. Hier muss kein zusätzlicher Voreintrag für den Erwerb einer Waffe vorhanden sein, die WBK selbst genügt. Die Sportschützen-WBK ist nach § 14 Abs. 4 Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für folgende Waffenarten:
- Einschüssige Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
- Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
Von den Behörden in einigen Bundesländern wird die Sportschützen-WBK nur in beschränktem Umfang erteilt, z.B. nur für eine der oben genannten Waffenarten oder nur für eine bestimmte Anzahl von Waffen. Soweit diese Beschränkung dem Verkäufer bekannt ist, weil sie in der WBK als amtliche Eintragung vermerkt ist, hat er sie zu beachten.
Ergo: Gelbe WBK genau prüfen, ob der Interessent die Waffe überhaupt kaufen darf!
Alte Gelbe WBK
Die bis zum 31.03.2003 erteilte Sportschützen-WBK ist – soweit sie nicht durch einen amtlichen Eintrag erweitert worden ist – weiterhin Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen.
Rote Sammler-WBK
Die Rote WBK für Waffensammler berechtigt zum Erwerb der Waffen, die vom jeweiligen in der WBK bezeichneten Sammelgebiet umfasst sind. Wie bei jedem anderen Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist auch hier der Überlasser nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet, die Berechtigung des Erwerbers zu prüfen.
Mit einer roten WBK darf jedoch keine Munition gekauft werden, außer diese Erlaubnis ist explizit in der WBK aufgeführt.
Zwar gibt es die Möglichkeit, eine rote Waffenbesitzkarte für „Schusswaffen aller Art“ zu erhalten, doch wird dies nur in sehr seltenen Ausnahmefällen genehmigt. Meist beschränkt sich die Besitzberechtigung auf ein bestimmtes Sammelgebiet.
NWR-IDs
Für den Waffenverkauf Privat an Privat sind die NWR IDs nicht notwendig.